Forstwirtschaftliche-Vereinigung-Altmark Klötze
Satzung der
Forstwirtschaftlichen Vereinigung
Altmark w. V.

§1
Name und Sitz der Forstwirtschaftlichen Vereinigung

(1)	Die Forstwirtschaftliche Vereinigung Altmark (FWV) ist ein privatrechtlicher 	Zusammenschluss gemäß § 37 BWaldG.
(2)	Die FWV führt den Namen „Forstwirtschaftliche Vereinigung Altmark".
(3)	Sie hat ihren Sitz in 38486 Klötze.
(4)	Der Bereich der FWV ist das nördliche Sachsen-Anhalt.
(5)	Die FWV beantragt die Verleihung der Rechtsfähigkeit als wirtschaftlicher Verein nach § 22 	BGB und die Anerkennung als Forstwirtschaftliche Vereinigung nach § 38 BWaldG.

§2
Zweck und Aufgabe

Die FWV hat den Zweck, im Interesse ihrer Mitglieder, auf die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen an die Erfordernisse des Marktes hinzuwirken.
Dieser Zweck wird durch die Umsetzung folgender Aufgaben erreicht:
a)	Unterrichtung, Beratung der Mitglieder sowie Beteiligung an der forstlichen 	Rahmenplanung,
b)	Koordinierung des Absatzes und der Verkauf von Forsterzeugnissen, insbesondere von 	Holz,
c)	marktgerechte Aufbereitung und Lagerung der Erzeugnisse,
d)	Beschaffung und Einsatz von Geräten.

§3
Geschäftsjahr

	Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4
Mitgliedschaft

(1)	Mitglied in der FWV können aus dem Bereich nach § 1, Absatz 4 werden:
	a) Forstbetriebsgemeinschaften und sonstige Zusammenschlüsse im Sinne von § 37 	BWaldG;
	b) Einzelne Grundbesitzer aller Waldbesitzarten, die nicht Mitglied einer 	Forstbetriebsgemeinschaft oder eines Forstbetriebsverbands sein können und wenn sie über 	eine Mindestgröße von über 150 Hektar Mitgliedsfläche verfügen, nach Zulassung durch die 	Aufsichtsbehörde.
(2)	Befinden sich Teilflächen des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses nach Absatz 1 Nr. a 	oder des Einzelbetriebes nach Absatz 1 Nr. b außerhalb des nach § 1, Absatz 4 festgelegten 	Bereiches, schließt dies eine Mitgliedschaft nicht aus.
(3)	Die Eigenständigkeit der einzelnen Mitglieder bleibt von der Mitgliedschaft in der FWV 	unberührt.
(4)	Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages durch den Vorstand 	der FWV. Lehnt dieser die Aufnahme ab, so kann die/der Abgewiesene Berufung bei der 	Mitgliederversammlung einlegen, die endgültig entscheidet.

§5
Beendigung der Mitgliedschaft

(1)	Die Mitgliedschaft von Mitgliedern nach § 4, Absatz 1, Nr. a erlischt durch Austritt, 	Ausschluss oder Auflösung der FBG oder des sonstigen Zusammenschlusses.
(2)	Die Mitgliedschaft von Mitgliedern nach § 4, Absatz 1, Nr. b erlischt durch Austritt, 	Ausschluss oder Tod.
(3)	Falls Mitglieder nach § 4, Absatz 1, Nr. b Mitglied in einer FBG oder in einem sonstigen 	Zusammenschluss im Sinne von § 37, Absatz 1 BWaIdG werden, erlischt die Mitgliedschaft in 	der FWV automatisch.
(4)	Der Austritt bedarf der vorherigen Kündigung. Diese ist dem Vorstand
	schriftlich zu erklären.
(5)	Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt mindestens ein volles Wirtschaftsjahr. Die Mitgliedschaft 	kann jeweils bis zum 30. Juni eines jeden Jahres zum Ablauf des 	Geschäftsjahres schriftlich 	beim Vorstand gekündigt werden.
(6)	Bis zum Tage des Ausscheidens müssen alle Verbindlichkeiten gegenüber der FWV beglichen 	sein.

§6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)	Jedes Mitglied hat das Recht:
	a)	an der Mitgliederversammlung stimmberechtigt teilzunehmen, Antrage zu stellen und 		Anfragen zu richten,
	b)	alle Einrichtungen der FWV zu nutzen, sich an ihren Veranstaltungen zu beteiligen und 		die Vorteile, die dieser Zusammenschluss seinen Mitgliedern bietet, in Anspruch zu 			nehmen,
	c)	die Protokolle der Mitgliederversammlung einzusehen,
	d)	die Einsicht in den Haushaltsplan und den Jahresabschluss zu verlangen, bevor der 			Haushaltsplan genehmigt und Entlastung über den Jahresabschluss erteilt wird.
(2)	Jedes Mitglied hat die Pflicht:
	a)	die Zwecke der FWV zu fördern und alles zu unterlassen, was den Belangen des 			Zusammenschlusses abträglich ist,
	b)	den Belangen der Satzung zu folgen sowie satzungsgemäßen Beschlüssen der 			Vereinsorgane nachzukommen und die beschlossenen Mitgliedsbeiträge an die FWV 		pünktlich zu entrichten,
	c)	die Koordination des Absatzes von Holzsorten, welche bei den FBG- Mitgliedern der 		Andienungspflicht unterliegen, durchführen zu lassen. Für Forstbetriebe mit 				Einzelmitgliedschaft gilt die Regelung für gemeldete Holzmengen.

§7
Organe der Forstwirtschaftlichen Vereinigung

Die Organe der FWV sind:
	a)	die Mitgliederversammlung,
	b)	der Vorstand.







§8
Mitgliederversammlung

(1)	Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus
	- den gesetzlichen Vertretern der Mitglieder nach § 4, Abs. 1, Nr. a
	- den Einzelmitgliedern nach § 4, Abs., Nr. b oder deren Bevollmächtigten.
(2)	Die Vertretungen sind vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich nachzuweisen.
	Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zusätzlich haben die Mitglieder je angefangene 500 Hektar 	Mitgliedsfläche eine weitere Stimme. Die Anzahl der Stimmen wird auf maximal 5 begrenzt. 	Änderungen der Stimmenanzahl der Mitglieder durch veränderte Mitgliedsfläche wird erst in 	dem auf die Änderung folgenden Geschäftsjahr berücksichtigt.
(4)	Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Die 	Einladung muss schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung 	erfolgen.
	Die Mitgliederversammlung ist darüber hinaus innerhalb einer Frist von 3 Wochen 		einzuberufen, wenn es das Interesse der FWV erfordert oder wenn mehr als zehn von Hundert 	der Mitglieder die Einberufung unter Angaben der Gründe und des Zweckes schriftlich 	verlangen.
(5)	Versammlungsleiter ist der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter.
	Bei deren Abwesenheit wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen 	Versammlungsleiter.
(6)	Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten der FWV durch Beschluss, soweit die 	Angelegenheit nicht ausdrücklich dem Vorstand vorbehalten ist. Sie ist beschlussfähig, wenn 	sie satzungsgemäß einberufen ist und mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist, jedoch 	nur über die in der Tagesordnung mitgeteilten Punkte. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine 	erneute Versammlung mit gleicher Tagesordnung und innerhalb einer Ladungsfrist von vier 	Wochen einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist dann unabhängig von der Zahl der 	erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung gesondert darauf hingewiesen 	wurde.
(7)	Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere
	über:
	a)	die Änderung und Ergänzung der Satzung,
	b)	die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
	c)	die Entlastung des Vorstandes,
	d)	die Bestellung der Rechnungsprüfer,
	e)	die Aufnahme von Mitgliedern, deren Antrag vom Vorstand abgelehnt wurde,
	f)	Beitragsordnung,
	g)	Verhängung von Vereinsstrafen nach § 16 dieser Satzung,
	h)	allgemeine Weisungen an den Vorstand zur Durchführung seiner Aufgabe gemäß § 2 		dieser Satzung,
	i)	die Geschäftsordnung
	k)	den jährlichen Haushaltsplan,
	l)	Finanzierungsgrundsätze und Aufnahme von Darlehen ab einer Höhe von
		jährlich 5.000 €
	m)	Einwilligung der Beauftragung eines Geschäftsführers durch den Vorstand nach § 11 		der Satzung.
(8)	Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst, 	Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(9)	Satzungsänderungen, Ausschluss von Mitgliedern aus der FWV, Beschlüsse
	über gemeinsame Regeln zur Koordination des Absatzes, Beschluss über die Geschäftsordnung 	sowie die Einwilligung zur Beauftragung eines Geschäftsführers bedürfen einer 2/3 Mehrheit 	der anwesenden Stimmen. Die Veränderung der Vereinsaufgaben und die Auflösung der FWV 	bedürfen einer 3/4 - Mehrheit aller Stimmen.
(10) 	Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 	Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(11) 	Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, über die Zulassung von Gästen entscheidet der 	Versammlungsleiter.

§9
Der Vorstand

(1)	Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem 	Schatzmeister und kann um bis zu 4 weitere Mitglieder erweitert werden.
(2)	Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus ihrem Kreis für fünf Jahre, jederzeit 	widerruflich, gewählt. Maßgeblich für die Wahl ist die Zugehörigkeit zur 	Mitgliederversammlung zu diesem Zeitpunkt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der 	Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte bis zur Wahl des nachfolgenden 	Vorstandes fort. Ausscheidende Mitglieder werden durch Nachwahl für den Rest der 	Wahlperiode ersetzt. Die Vereinigung zweier Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.
(3)	Vorstandsmitglieder der FWV, deren Mitgliedschaft in der von ihnen vertretenden FBG oder 	dem sonstigen Zusammenschluss nach § 37 BWaIdG beendet ist, scheiden automatisch mit der 	Beendigung ihrer Mitgliedschaft in der FBG oder dem sonstigen Zusammenschluss aus dem 	Vorstand der FWV aus. Für einzelbetriebliche Vorstandsmitglieder gilt bei Aufgabe ihres 	Betriebes diese Regelung analog.
(4)	Der Vorsitzende und die Vorstandsmitglieder versehen ihre Ämter ehrenamtlich. Sie haben 	Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.

§ 10
Aufgaben des Vorstandes

(1)	Der Vorstand entscheidet in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Satzung und fahrt die 	laufenden Geschäfte. Der Vorstand ist bei der Durchführung seiner Aufgaben an die 	Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
(2)	Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
	a)	Führung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes,
	b)	Aufstellung des Wirtschafts- und Haushaltsplanes,
	c)	Vollzug der Kassenverwaltung und Buchführung,
	d)	Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung,
	e)	Berichterstattung über Tätigkeit und Ergebnis der Rechnungslegung für das abgelaufene 		Geschäftsjahr sowie über den Vermögensstand gegenüber der Mitgliederversammlung,
	f)	Führung des Mitgliederverzeichnisses, einschließlich der Ermittlung der Anzahl der 		Stimmen,
	g)	Erstellung der Protokolle über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
	h)	Ausarbeitung der Geschäftsordnung,
	i)	Beauftragung und Entlassung von Angestellten, insbesondere eines Geschäftsführers 		nach Einwilligung durch die Mitgliederversammlung,
	k)	Ermittlung des Vereinsvermögens der einzelnen Mitglieder entsprechend des Anteils 		der eingebrachten Beitragsfläche.
(3)	Der Vorsitzende, bei seiner Abwesenheit sein Stellvertreter, führt den Vorsitz im Vorstand. Bei 	der Verhandlung über die Verfolgung von Rechtsansprüchen gegen den Vorsitzenden bzw. den 	Stellvertreter oder über ein Rechtsverhältnis mit dem Vorsitzenden bzw. dem Stellvertreter, 	führt ein anderes Vorstandsmitglied den Vorsitz.
(4)	Der Vorsitzende, bei seiner Abwesenheit sein Stellvertreter, beruft die Vorstandsitzung unter 	Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche schriftlich 	ein.

(5)	Der Vorstand tagt bei Bedarf. Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse der 	FWV erfordert oder wenn ein Vorstandsmitglied die Einberufung unter Angabe des Zweckes 	und der Gründe schriftlich vom Vorsitzenden verlangt.
(6)	Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit 	entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 	die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend 	ist.
(7)	Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und der 	nächsten Versammlung bzw. Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
(8)	Gerichtlich und außergerichtlich wird die FWV durch den Vorstand vertreten. Je zwei 	Vorstandsmitglieder vertreten die FWV gemeinsam, darunter muss einer der Vorsitzende oder 	der stellvertretende Vorsitzende sein. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende 	dem Verein gegenüber verpflichtet, nur bei Verhinderung des Vorsitzenden an dessen Stelle zu 	handeln.
(9)	Der Vorstand ist verpflichtet, im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung den 	Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.

§11
Geschäftsführer

(1)	Der Vorstand kann zur Erledigung seiner Aufgaben nach Einwilligung durch die 	Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer beauftragen.
(2)	Der Geschäftsführer hat die Stellung eines besonderen Vertreters nach § 30 BGB.
(3)	Die Aufgaben des Geschäftsführers werden in einer Geschäftsordnung festgelegt. Die 	Geschäftsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(4)	In der Geschäftsordnung können einzelne Aufgaben des Vorstandes dem Geschäftsführer 	übertragen werden, der Geschäftsführer erhält nach Bestätigung der Geschäftsordnung durch 	die Mitgliederversammlung entsprechende Untervollmachten des Vorstandes.
(5)	Der Geschäftsführer nimmt an allen Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen teil. Er 	ist nicht stimmberechtigt.

§ 12 Beirat

Der Vorstand kann einen Beirat bestellen. Der Beirat berät den Vorstand der FWV in allen organisatorischen und operativen Fragen des Zusammenschlusses.

§ 13
Rechnungsprüfer

Die Kassen- und Wirtschaftsführung der FWV wird von 2 Rechnungsprüfern überprüft. Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung. Einer der ersten beiden Rechnungsprüfer wird für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt.
Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von 2 Jahren gewählt, ein Rechnungsprüfer soll jährlich wechseln.









§ 14
Aufgabenfinanzierung

(1)	Die FWV erhebt zur Finanzierung ihrer Aufgaben Mitgliedsbeiträge. Die Mitgliedsbeiträge 	werden periodisch erhoben und werden an die Mitgliedsfläche und die in Anspruch 	genommenen Leistungen gebunden. Zur Durchführung von Investitionen oder zur kurzfristigen 	Überbrückung von Haushaltsdefiziten dürfen Darlehen aufgenommen werden. Die von der 	Mitgliederversammlung zu beschließenden Finanzierungsgrundsätze sind in einer 	Beitragsordnung festzulegen.
(2)	Mitglieder können, nach Beschluss durch den Vorstand, unbares Vermögen in die FWV 	einbringen.

§ 15
Haftung des Vorstandes
Die Haftung des Vorstandes ist beschrankt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Grob fahrlässig handelt der Vorstand insbesondere dann, wenn er Rechtsgeschäfte ohne Zustimmung der satzungsgemäßen Organe abschließt.

§ 16
Vereinsstrafen

Bei einem schuldhaften Verstoß gegen wesentliche Mitgliedspflichten können von der Mitgliederversammlung folgende Vereinsstrafen verhängt werden:
	a)	Rüge
	b)	Geldbuße bis zu 250 €
	c)	Ausschluss

§ 17
Auflösung

(1)	Die FWV kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen aller Mitglieder in einer 	ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Wird diese Mehrheit 	nicht erreicht, genügt die Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen der erschienenen 	Mitglieder in einer zu dem gleichen Zweck einberufenen zweiten Mitgliederversammlung. Die 	zweite Mitgliederversammlung kann frühestens einen Monat nach Abhaltung der ersten, muss 	jedoch spätestens 3 Monate nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden.
(2)	Das verbleibende Vermögen fällt den Mitgliedern entsprechend des Beschlusses der 	Mitgliederversammlung, der zugleich mit dem Auflösungsbeschluss nach Abs. 1 zu fassen ist, 	zu.

§ 18
Aufsichtsbehörde

(1)	Die FWV untersteht als forstwirtschaftlicher Zusammenschluss der Aufsicht der nach 	Landesrecht für die Aufsicht über die wirtschaftlichen Vereine und forstwirtschaftlichen 	Zusammenschlüsse zuständigen Behörde.
(2)	Alle Satzungsänderungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung der 	Aufsichtsbehörde.
(3)	Die Mitglieder der vertretungsberechtigten Organe werden der
	Aufsichtsbehörde zur Eintragung in das Verzeichnis der wirtschaftlichen Vereine jeweils 	unaufgefordert mitgeteilt.


§ 19
Inkrafttreten

Die Satzung wurde mit Gültigkeit ab dem 01.01.2013 auf der Mitgliederversammlung am 26. März 2012 in Klötze beschlossen. Sie tritt mit Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden in Kraft.